
Materialart
- Arbeitshilfen und Praxismaterial für die Ganztagsschule
Gemäß geltendem Masernschutzgesetz müssen alle Personen, die nach 1970 (ab 01.01.1971) geboren wurden und in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen.
Grundsätzlich sind folgende Nachweise zu erbringen:
- Nachweis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz mit einer Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG (i.d.R. Impfausweis) oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz oder
- ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Masern-Immunität oder
- ein ärztliches Zeugnis über medizinische Kontraindikationen oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.